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Gebäudeeinmessung / Schlusseinmessung

von | Sep 10, 2020 | Immobilien, News, Vermessung & Geodäsie

Gebäudeeinmessung

Die Gebäudeeinmessung, auch Schlusseinmessung genannt, ist die Vermessung des Bauvorhabens nach der Fertigstellung. Die Gebäudeeinmessung ist gemäß §21 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG) Pflicht und dient der Fortführung und Aktualität des Liegenschaftskatasters.

Warum braucht man eine Gebäudeeinmessung?

Die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung dient zunächst dem Eigentümer zur Sicherung des Grundeigentums. Dies passiert in Übereinstimmung mit dem Grundbuch. Ist die Einmessung also durchgeführt, werden die Daten vom Amt für Bodenmanagement in die Liegenschaftskarte übernommen. Später erhalten die Eigentümer oder Bauherren einen Auszug der Katasterkarte mit dem neu eingetragenen Gebäude.

Das Liegenschaftskataster als öffentliches Register dient der Klärung, Feststellung, Transparenz und Gestaltung privater und öffentlicher Rechtsverhältnisse am Grund und Boden. Es ist als Basisinformationssystem vollständig, aktuell und mit hoher Genauigkeit zu führen und sichert damit den Grenzfrieden und die Rechte im Grundstücksverkehr.

Mit seinen Flurstückskennzeichen und der kartographischen Darstellung der Grundstücksgrenzen nimmt das Liegenschaftskataster am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil. Auf die Richtigkeit dieser Daten und die Darstellungen kann sich somit jedermann berufen.

Neben der eigentumsrechtlichen Sicherung von Grund und Boden liefert das Liegenschaftskataster mit seiner detaillierten Darstellung von Gebäuden und Grundstücken eine wichtige Grundlage für weitere zahlreiche Branchen aus Verwaltung, Politik und Gesellschaft, z.B. für:

  • Kreditinstitute (Beleihungsunterlagen zur Kreditsicherung)
  • Grundstückswertermittlung
  • Rettungswesen, Feuerwehr, Polizei und Katastrophenschutz (öffentliche Sicherung und Ordnung)
  • Energieversorger
  • Netzbetreiber für Internet / Telefon (z.B. Neuanlagen oder Störungen im Leitungsnetz orten)
  • Zustelldienste / Navigation

Die hohe Genauigkeit (unter 3 cm) ist wichtig für:

  • Planungssicherheit öffentlicher und privater Planungsträger
    (z.B. Bebauungspläne – Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nach bauordnungs- und bauplanungs-, nachbarrechtlichen, sowie lärmschutz- und umwelttechnischen Gesichtspunkten)
  • Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen zwischen Gebäuden oder zu deren Grundstücksgrenzen, Baulasten und Feuerwehrzuwegungen
  • Teilungsgenehmigung nach §7 HBO (Voraussetzung für Grundstücksteilung)

Mit ca. 15.000 Zugriffen pro Monat über „Geodaten online“ gibt es ein sehr hohes Interesse an diesen ALKIS®-Daten in Hessen.

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Hier haben die Kolleginnen und Kollegen vom Katasteramt in Niedersachen in einem kurzen Video erklärt, was Gebäudeeinmessung bzw. Gebäudeeinmessungspflicht bedeutet.

Wann erfolgt eine Gebäudeeinmessung?

Wird ein im Liegenschaftskataster nach § 9 Abs. 1 nachzuweisendes Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert, haben die betreffenden Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die tragenden Teile und die Dachkonstruktion vollendet sind (Fertigstellung des Rohbaus), die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung und die anschließende Fortführung des Liegenschaftskatasters zu veranlassen.

Welche Gebäude sind einmessungspflichtig?

Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude nach  §9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes sind alle Gebäude nach §2 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) mit AUSNAHME von:

  • innerhalb bebauter Ortsteile oder in rechtskräftig gelegenen Bebauungsplänen unter 20m² Grundfläche
  • außerhalb dieser Bereiche unter 50m² Grundfläche
  • Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes
  • Baustellen- und Behelfsunterkünfte
  • Windenergieanlagen

Den AUSNAHMEN unterliegen nicht:

  • zu Wohnzwecken genutzte Gebäude
  • massive Garagengebäude
  • der Versorgung mit Fernwärme, Strom, Gas und Wasser dienendeGebäude
  • Gebäude mit einem Rohbauwert von über 10.000€ (brutto)

Ist ein Gebäude vor August 1956 erbaut oder verändert worden, unterliegt es ebenfalls nicht der Einmessungspflicht.

Wann muss man eine Gebäudeeinmessung beantragen?

Nach dem Abschluss der Baumaßnahmen, die den Grundriss des Gebäudes verändert haben oder nach dem Fertigstellen des Gebäudes, muss der Eigentümer die Gebäudeeinmessung beantragen. Selbst wenn das Haus gar nicht selbst gebaut, sondern erworben wurde, richtet sich die Gebäudeeinmessungspflicht stets an den aktuellen Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer.

Was kostet eine Gebäudeeinmessung in Hessen?

Die Gebühren der Gebäudeeinmessung werden nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) ermittelt. Diese basiert auf den Rohbaukosten des errichteten Gebäudes.

Gerne können wir Ihnen eine unverbindliche Kostenschätzung zukommen lassen!

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