Fachinformationen
ÖbVI
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind kompetente Partner in allen Fragen des Vermessungswesens. Sie sind beliehene Freiberufler und verstehen sich als ganzheitliche Gesamtdienstleister rund um das Grundstück.
Teilungsvermessung (Flurstückszerlegung)
Durch eine Teilungsvermessung wird ein Flurstück in zwei oder mehrere Flurstücke zerlegt bzw. ein Grundstück geteilt.
Eine behördliche Genehmigung zur Teilung ist nicht mehr erforderlich. Die früheren Regelungen über eine Teilungsgenehmigung in der Hessischen Bauordnung und im Baugesetzbuch wurden aufgehoben. Es sind aber weiterhin die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, wie z. B. zu Abstandsflächen, zum Brandschutz und zur Grundstücksnutzung, einzuhalten sowie planungsrechtliche Belange (Teilung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ) zu beachten.
Lageplan/Abzeichnung der Flurkarte
Der Lageplan zum Bauantrag ist ein wesentlicher Bestandteil der Bauvorlagen gem. § 60, Absatz 2, Hessischer Bauordnung (HBO) von 2002. Der Lageplan inklusive Höhenvermessung ist für eine einwandfreie Planung von Bauprojekten notwendig.
Gebäudeabsteckung
Ist die Baugrube ausgehoben, werden die Außenkanten des Bauwerkes nach Lage und Höhe in die Baugrube übertragen (Schnurgerüst).
Die Gebäudeabsteckung sowie die Festlegung der Höhenlage müssen gemäß § 65, Absatz 2, Hessischer Bauordnung (HBO) von 2002 durchgeführt werden.
Grobabsteckung (Baugrubenabsteckung)
Jeder Kubikmeter Erdreich, der gebaggert werden muss, kostet Geld. Deshalb werden die Baugrube örtlich abgesteckt und Höhenmarken gesetzt.
Gebäudeeinmessung (Schlusseinmessung)
Die Gebäudeeinmessung ist gemäß § 19, Absatz 2, des Hessischen Vermessungsgesetzes (HVG) von 1992 Pflicht und dient der Fortführung des Liegenschaftskatasters. Die Kosten für die Gebäudeeinmessung hat der Gebäudeeigentümer zu tragen.
Grenzinnehaltungsbescheinigung
Nach erfolgter Gebäudeeinmessung ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in der Lage, durch eine Grenzinnehaltungsbescheinigung das Nichtüberschreiten der Grundstücksgrenzen zu beurkunden. Die Bescheinigung wird häufig für die Einrichtung eines Bankkredites gebraucht.